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Mantelverordnung beschlossen: Ersatzbaustoffe bundeseinheitlich geregelt

Die Mantelverordnung der Bundesregierung wurde vor zwei Jahren beschlossen: Der Bundesrat hatte in seiner Plenarsitzung am 25. Juni 2021 zugestimmt. Damit ersetzt die Verordnung nach einem nahezu 15jährigen Verfahren u. a. auch das einschlägige technische Regelwerk der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).

Nach einer fast zweijährigen Übergangszeit zur Einführung der Mantelverordnung tritt die Regelung am 01.08.2023 verbindlich in Kraft. Knapp 2 Monate vor diesem Termin, der ein erhebliches Umdenken im Umgang mit mineralischen Abfällen auf den Baustellen bedeutet, herrscht im Allgemeinen noch große Unsicherheit sowohl auf der Ingenieurs- und Baufirmenseite wie auch auf der Behördenseite. Ganz zu schweigen, dass vielen Bauherren die radikale Wende im Umgang mit mineralischen Abfällen noch gar nicht vollends bewusst ist. Hier ist in den kommenden Wochen noch erhebliche Aufklärungsarbeit zu leisten.

Mineralische Abfälle stellen mit etwa 240 Mio. Tonnen den mit Abstand größten Abfallstrom in Deutschland dar. Die beiden wichtigsten Verwertungswege sind das Recycling, also die Aufbereitung und Nutzung in technischen Bauwerken, sowie die Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen. Bundeseinheitliche rechtsverbindliche Grundlagen für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung mineralischer Abfälle lagen bisher nicht vor. Das soll die Mantelverordnung jetzt ändern. Ziele sind

  • die im Sinne des § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen zu gewährleisten sowie
  • die Anforderungen an die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens im Sinne des § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) an den Stand der Erkenntnisse anzupassen.

Den Anwendern bleibt eine zweijährige Übergangszeit: Die Mantelverordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Artikel 5 kündigt an: „Die Bundesregierung überprüft auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung bis zum 5. August 2025 die Auswirkungen des Vollzugs der Regelungen auf die Verwertung mineralischer Abfälle und setzt Folgerungen gegebenenfalls durch Anpassungen der Verordnung um.“

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