Im Ingenieurbereich Umwelt gewinnt der fachgerechte Umgang mit mineralischen Abfällen zunehmend an Bedeutung – insbesondere dann, wenn Asbest im Spiel ist. Regulatorische Vorgaben, technische Grenzwerte und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen stellen hohe Anforderungen an Planung, Rückbau und Entsorgung.
Vor diesem Hintergrund befasst sich dieser Beitrag mit dem Verwertungsverbot für mineralischen Abfall mit absichtlich zugesetztem Asbest. Die Einordnung erfolgt aus umwelttechnischer und rechtlicher Perspektive und ist insbesondere relevant für Infrastruktur-, Verkehrs- und Ingenieurbauwerke. Die fachliche Einordnung erfolgt unter anderem im Kontext der Umweltkompetenz von BIG – Mitglied der SIERA Allianz.
Fachlicher Hintergrund: Asbest in mineralischen Baustoffen
Unterscheidung zwischen natürlichem und absichtlich zugesetztem Asbest
Insbesondere die hoch beanspruchten Fahrbahndeckschichten binden häufig basische, magmatische Gesteine wie Basalt, Diabas oder Gabbro ein, die natürliche Anteile an Asbestmineralen enthalten können. Insbesondere in den 1960er und 1970er Jahren wurden Asbestfasern auch absichtlich zugesetzt (z. B. in Fugenvergussmassen von Betonfahrbahndecken oder als asbesthaltige Abstandshalter in Brückenbauwerken).
Rechtlicher Rahmen: Chemikalien-, Gefahrstoff- und Abfallrecht
Verbotstatbestände nach ChemVerbotsV und REACH
Nach § 3 Abs. 1 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) in Verbindung mit dem Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) ist die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbestfasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe und daraus hergestellte Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt < 0,1 % enthalten.
Abgrenzung nach Gefahrstoffverordnung
Denn nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 2 Nr. 1 (Asbest) der Gefahrstoffverordnung ist die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung von natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen, die Asbest enthalten, erst mit einem Massengehalt ab 0,1 % verboten.
Einstufung nach TRGS 517 und Abfallrecht
Grenzwerte und Deklaration
Nach den Vorgaben der TRGS 517 sind Schichten mit einem Anteil lungengängiger Asbestfasern gem. WHO < 0,008 M.-% als „asbestfrei“ zu deklarieren. „Besondere Maßnahmen“ zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sind nicht erforderlich. Bei einem Asbestgehalt WHO ≥ 0,008 M.-% sind die Schichten als „asbesthaltig“ zu deklarieren, werden aber bis zu der Grenze von 0,1 M-% als „nicht gefährlicher Abfall“ eingestuft.
Gemäß der Gefahrstoffverordnung dürfen Gemische und Erzeugnisse mit einem Asbestgehalt unter 0,1 M.-% wiederverwendet werden. Ungeachtet dessen werden für den Ausbau von asbesthaltigen Schichten „Besondere Maßnahmen“ zum Arbeits- und Gesundheitsschutz erforderlich.
Ab einem Massengehalt von ≥ 0,1 M.-% handelt es sich um Abfall, der nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf und als gefährlicher Abfall zu beseitigen ist.
Messergebnisse und Bewertung
Keine Rundung von Analysewerten
Bei der Angabe der Ergebnisse ist zu beachten: Werte werden nicht gerundet, d. h. ein Ergebnis von z. B. 0,099 M.-% wird nicht auf 0,1 M.-% aufgerundet. Damit liegt der Wert unter dem Wert von 0,1 M.-% und ist somit als „nicht gefährlicher Abfall“ einzustufen.
Besonderheit: Absichtlich zugesetzter Asbest
Ausschluss aus der Kreislaufwirtschaft
Für den absichtlich zugesetzten Asbest bestehen keine Ausnahmen von Beschränkungsregelungen. Sobald Asbest nachgewiesen wurde, muss dieser gemäß ChemVerbV in Verbindung mit der REACH-Verordnung aus der Kreislaufwirtschaft ausgeschleust werden, unabhängig vom Massengehalt.
Abbruch, Separierung und Massenbetrachtung
Unveränderter Originaltext:
Stellt sich heraus, dass Asbestprodukte verbaut wurden, muss im Hinblick auf das KrWG geprüft werden, ob diese Produkte vom restlichen Bauwerk separiert werden können. Ist dieses nicht der Fall, ist eine Massenbetrachtung erforderlich, d. h. die Masse an Asbest muss auf die Masse des Bauwerkes umgerechnet werden.
Mögliche Konstellationen bei der Entsorgung
➢ Bei einem Massenanteil von unter 0,1 M.-% ist das Abbruchgut als nicht gefährlicher Abfall mit dem Abfallschlüssel 17 01 01 Beton mit dem Zusatz „enthält Asbest“ auf einer dafür zugelassenen Deponie zu beseitigen.
➢ Bei einem Massenanteil von ≥ 0,1 M.-%, ist das Abbruchgut als gefährlicher Abfall mit dem Abfallschlüssel 17 06 05* Asbesthaltige Baustoffe auf einer dafür zugelassenen Deponie zu beseitigen.
Eine Hochrechnung des Asbestgehaltes auf den Gesamtabbruch ist nicht zulässig, um die Deklaration „asbestfrei“ vorzunehmen. Das gesamte Abbruchmaterial ist bei Vorhandensein von asbesthaltigen Abstandshaltern als „asbesthaltig“ einzustufen.
Bedeutung für die Praxis im Umwelt- und Ingenieurbereich
Für Ingenieur- und Umweltprojekte – insbesondere im Verkehrs- und Infrastrukturbau – ist die korrekte Einordnung von Asbestgehalten entscheidend für Planungssicherheit, Arbeitsschutz und rechtskonforme Entsorgung. Fachliche Expertise, wie sie unter anderem bei BIG– Mitglied der SIERA Allianz im Bereich Umwelttechnik gebündelt ist, unterstützt Auftraggeber bei der rechtssicheren Umsetzung komplexer Vorgaben.
👉 Sie planen Rückbau-, Sanierungs- oder Infrastrukturmaßnahmen mit mineralischen Abfällen?
Die Experten von BIG– Mitglied der SIERA Allianz unterstützen Sie mit fundierter umwelttechnischer Beratung und praxisnahen Lösungen – ganz im Sinne von Engineering For a Better Tomorrow.





