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Kostentragungspflicht für Evakuierungskosten durch die Entschärfung von Sprengbomben

Zwischen 1940 und Ende des Zweiten Weltkrieges 1945 wurden rund 2 Mio. t Bomben über Deutschland abgeworfen.

Allein über Hannover wurden während des Zweiten Weltkrieges bei 129 Angriffen insgesamt 23.000 t Bomben abgeworfen, von denen ca. 10-15 % nicht explodiert sind. Diese stellen auch weiterhin eine Gefahr dar, da bisherige Kampfmittelfunde deutlich gezeigt haben, dass die Sprengmittel ihre Brisanz nicht eingebüßt haben.

Die grundsätzliche Verpflichtung zur Kampfmittelbeseitigung des Landes Niedersachsen nach Art. 30 GG liegt gemäß Niedersächsischem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) bei den Gemeinden.

Kosten, die bei der Kampfmittelbeseitigung entstehen, trägt nach § 7 Nds. SOG in der Regel die Zustandsstörerin oder der Zustandsstörer, somit die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks. Bestätigt sich der Gefahrenverdacht nicht, trägt mangels Störereigenschaft die zuständige Gefahrenabwehrbehörde die Kosten. Wenn sich der Gefahrenverdacht bestätigt, können die Kosten der dann notwendigen Gefahrenbeseitigung sowie der vorangegangenen Gefahrenerforschung der Zustandsstörerin oder dem Zustandsstörer auferlegt werden (Nds. OVG, U. v. 29.1.2009- AZ. 11 LC 480/07).

Zwar trägt aus Billigkeitsgründen das Land Niedersachsen die Kosten der Bombenentschärfung, jedoch gehören die Evakuierungskosten der Gemeinde nicht zu den unmittelbaren Kosten der Bombenentschärfung und sind daher unter den Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG erstattungsfähig. Zu erstatten sind die tatsächlichen Kosten der Evakuierung, ein pauschaler Gebührenbescheid ist nicht erforderlich.

Hierbei können sich die Kosten, nachfolgend exemplarisch für die Stadt Hannover beschrieben, folgendermaßen verteilen:

Tabelle 1: Exemplarische Kosten einer Bombenentschärfung, Stadt Hannover

PositionBeschreibungKostenpflichtigerUngefähre Kosten [€]
1LuftbildauswertungZustandsstörer2,5 T€
2Vor- und Nachbereitung der BergungZustandsstörer10T€ – 50T€
3Bergung und Entsorgung KampfmittelKBD Niedersachsen 
4Evakuierung und Betreuung der BevölkerungZustandsstörer4T€ – 62T€
5Gefahrenbeseitigung / Verfüllung SprenggrubeZustandsstörer 

Während in Niedersachsen mit § 66 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG eine konkrete Rechtsgrundlage existiert, die die Erstattungsfähigkeit von Kosten für zusätzliche Amtshandlungen (z. B. Evakuierungsmaßnahmen) begründet, so ist dies nicht einheitlich für alle Bundesländer geregelt. Daher ist, im Fall einer zusätzlichen Amtshandlung, zu prüfen, ob im jeweiligen Bundesland eine Rechtsgrundlage existiert, die eine Kostentragungspflicht zwischen Zustandsstörer und Behörde bzw. dem zuständigen Kampfmittelräumdienst regelt.

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